AMNESTIE DES JAHRES 1924, in der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen aus Anlass der Gründung der Republik ausgerufene Amnestie.
Gemäß der mit der höchsten Führung der Sowjetunion abgestimmten Beschlussfassung des Zentralexekutivkomitees und des Rats der Volkskommissare der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen vom 5. April 1924 unterlagen alle Arbeiter und Bauern, die sich „auf dem Gebiet der ASSR der Wolgadeutschen am politischen Bandenwesen beteiligt“ hatten, sowie Kleinkriminelle der Amnestie. Zugleich wurde Emigranten die Möglichkeit zur Rückkehr in die Sowjetunion in Aussicht gestellt. Die Amnestie galt nicht für „aktive Feinde der Sowjetmacht“.
In der Praxis fand die Amnestie in höchst begrenztem Umfang statt, trug einen ausgeprägten Klassencharakter und diente vor allem Propagandazwecken. Dabei beschränkten sich die Rechte der Organe der ASSR der Wolgadeutschen allein auf die Möglichkeit, die Amnestierung einzelner verurteilter Straftäter beim Allrussischen Zentralexekutivkomitee zu beantragen, das letztlich die einzige entscheidungsbefugte Instanz darstellte.
Diversen Einschränkungen unterlag auch das Verfahren der Rückkehr von Emigranten, die das Land bereits vor Oktober 1917 vor allem in Richtung USA und Deutschland verlassen hatten. Im Einzelnen fasste die Ständige Kommission für Agrar- und Industriemigration des Rats für Arbeit und Verteidigung der UdSSR am 11. Oktober 1926 den Sonderbeschluss, dass eine Person nur dann zurückkehren durfte, wenn sie als zusätzliche Arbeitskraft auf dem Hof von Verwandten (Eltern, Ehefrau, Kinder usw.) zur Aufrechterhaltung des Betriebs gebraucht wurde. Gestützt auf diese Beschlussfassung verweigerten die Organe des Volkskommissariats für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR Hunderten Emigranten die Rückkehr in die Heimat. Am 20. Mai 1927 wurde dem Vorsitzenden des Rats der Volkskommissare der ASSR der Wolgadeutschen Wilhelm Kurz auf einer Sitzung des Sekretariats des ZK der WKP(b) deutlich zu verstehen gegeben, dass die hartnäckigen Bemühungen der Führung der deutschen Autonomie, Emigranten die Rückkehr zu ermöglichen, der vom Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des ZK umgesetzten allgemeinen Politik zuwiderliefen. Im Endeffekt kehrten bis Ende der 1920er Jahre nur etwa 15% aller Rückkehrwilligen tatsächlich in das Wolgagebiet zurück.