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FRIEDENSVERTRAG VON BREST-LITOWSK, am 3. März 1918 in Brest-Litowsk zwischen Sowjetrussland auf der einen sowie Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei auf der anderen Seite geschlossener Friedensvertrag, der am 15. Mai vom IV

Rubrik: Politische Geschichte

FRIEDENSVERTRAG VON BREST-LITOWSK, am 3. März 1918 in Brest-Litowsk zwischen Sowjetrussland auf der einen sowie Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei auf der anderen Seite geschlossener Friedensvertrag, der am 15. Mai vom IV. Außerordentlichen Allrussischen Sowjetkongress ratifiziert, am 22. März vom deutschen Reichstag gebilligt und am 26. März 1918 vom deutschen Kaiser Wilhelm II. ratifiziert wurde. Vertragsunterzeichner waren von sowjetischer Seite G.Ja. Sokolnikow (Delegationsleiter), G.W. Tschitscherin, G.I. Petrowskij und der Delegationssekretär L.M. Karachan, von deutscher Seite der Staatssekretär im Auswärtigen Amt R. Kühlmann und der Chef des Generalstabes beim Oberbefehlshaber Ost M. Hoffmann, von österreich-ungarischer Seite der Außenminister O. Czernin, von bulgarischer Seite der Gesandte und Bevollmächtigte Minister in Wien A. Toschew sowie von türkischer Seite der Botschafter in Berlin I. Hakki Pascha u.a.

Der Vertrag umfasste 14 Artikel sowie verschiedene Anlagen. Artikel 1 erklärte den Krieg zwischen Sowjetrussland und den Ländern des Viererbunds für beendet. Litauen, Lettland, Kurland, Estland und ein Teil Weißrusslands wurden von Russland abgetrennt. Im Kaukasus wurden Kars, Ardahan und Batumi an die Türkei abgetreten. Die Ukraine und Finnland wurden als unabhängige Staaten anerkannt. Deutschland erhielt die Moonsund-Inseln. Der Friedensvertrag von Brest-Litowsk legte für Russland überaus ungünstige Zolltarife fest. Am 27. August wurde in Berlin das russisch-deutsche Finanzabkommen unterzeichnet, dem zufolge Sowjetrussland verpflichtet war, Kontributionen in Höhe von 6 Mrd. Mark an Deutschland zu zahlen.

Zu den Friedensverträgen gehörten auch einige Zusatzverträge, die Fragen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, des Austauschs von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sowie der Fürsorge für Rückwanderer regelten.

Eine der Anlagen zum Friedensvertrag vom 3. März war ein Zusatzvertrag, in dessen Artikel 21 vereinbart wurde, dass „den Angehörigen jedes vertragsschließenden Teiles, die aus dem Gebiete des anderen Teils stammen, während einer Frist von zehn Jahren nach der Ratifikation des Friedensvertrages freistehen soll, im Einvernehmen mit den Behörden dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern“. Auf diese Weise erhielten die deutschen Bürger Russlands das Recht auf Rückwanderung. Im Zusammenhang damit erhielt jeder nach Deutschland Ausreisewillige die Erlaubnis, sich ungehindert an die diplomatischen und konsularischen Vertreter seines Stammlandes zu wenden. Nach Deutschland Ausreisende sollten nach Artikel 22 eine Entschädigung für die „ihnen während des Krieges wegen ihrer Abstammung zugefügten Unbilden“ erhalten. Sie hatten das Recht, „ihr Vermögen zu liquidieren und den Erlös sowie sonstige bewegliche Habe mitzunehmen“, „Pachtverträge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, ohne dass der Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrags Schadensersatzansprüche geltend machen kann.“

Zur Umsetzung der Bestimmungen des Zusatzvertrags kam am 24. April 1918 die Hauptkommission für Gefangenenaustausch und -fürsorge des Berliner Kriegsministeriums nach Moskau. Die erste gemeinsame Sitzung der sowjetischen und der deutschen Delegation fand am 27. April 1918 statt. Für die Arbeit in verschiedenen Landesteilen wurden 17 Unterkommissionen gegründet, die am 15. Mai 1918 in Moskau eintrafen. Die Verhandlungen verliefen ergebnislos und wurden nach Berlin verlegt, wo am 24. Juni 1918 ein Protokoll über den Mechanismus des Gefangenenaustauschs unterzeichnet wurde, woraufhin der Austausch begann und die Reichsstelle für die Deutsche Rückwanderung und Auswanderung ihre Arbeit aufnahm, die Vertretungen in Moskau, im Wolgagebiet, in Sibirien und bei der Reichsdeutschen Delegation in Kiew unterhielt.

Auch wenn ein erheblicher Teil der deutschen Kolonisten ausreisewillig war (um auf diese Weise sich selbst und ihren Besitz vor dem bolschewistischen Terror bzw. vor Enteignungen, Konfiskationen und Kontributionen zu retten), konnten nur wenige Ausreisewillige tatsächlich von ihrem Recht auf Rückwanderung Gebrauch machen. Auf der einen Seite ließ sich die deutsche Seite recht lange Zeit, um praktische Maßnahmen zur Umsetzung des Ausreiserechts der Kolonisten auszuarbeiten, auf der anderen Seite legte die sowjetische Führung sowohl im Zentrum als auch vor Ort einer solchen Ausreise  auf jede erdenkliche Weise Steine in den Weg. Wer eine Ausreisegenehmigung erhalten hatte, dem wurden Schutzpapiere ausgestellt, deren Ausgabe erst im September 1918 begann. Im Wolgagebiet wurden nicht mehr als 7.000 solcher Dokumente ausgestellt (die Zahl der Personen, die mit diesen Dokumenten tatsächlich ausreisten, war noch niedriger).

Nach dem Sturz Kaiser Wilhelm II. und der Ausrufung der Republik in Deutschland annullierte die Sowjetregierung am 13. November 1918 den Friedensvertrag von Brest-Litowsk und alle Zusatzvereinbarungen. Mit Unterzeichnung des Versailler Vertrags am 28. Juni 1919 trat der Friedensvertrag von Brest-Litowsk außer Kraft.

 

Literatur

Мирный договор между Россией, с одной стороны, и Германией, Австро-Венгрией, Болгарией и Турцией – с другой от 3 марта 1918 г., в кн.: Документы внешней политики СССР, т. 1, М., 1957, с. 119–166; Русско-Германский дополнительный договор к мирному договору, там же, с. 177; Герман А. А., Немецкая автономия на Волге. 1918–1941, ч. 1. Автономная область. 1918–1924, Саратов, 1992; Айсфельд А., Положение колонистов Поволжья в политике германского рейха во время Первой мировой войны, в кн.: Российские немцы на Дону, Кавказе и Волге, М., 1995. с. 183–195; Eisfeld А., Deutsche Kolonien an der Wolga 1917–1919 und das Deutsche Reich, Wiesbaden, 1985.

Autoren: German A.

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