LIQUIDATIONGESETZE, während des Ersten Weltkriegs (1914-18) gegen deutsche und österreich-ungarische Staatsangehörige sowie russische Staatsangehörige deutscher und österreichischer Abstammung erlassene repressive Gesetze.
Die Liquidationsgesetze lassen sich in vier Gesetzeskomplexe unterteilen: 1.) Bestimmungen, die das Recht von Bürgern oder Abkömmlingen feindlicher Staaten auf Immobilien- und insbesondere Grundbesitz beschnitten; 2.) Bestimmungen, die die Finanztätigkeit privater Unternehmer und Gesellschaften betrafen; 3.) Bestimmungen, die weitere Aspekte der unternehmerischen Tätigkeit betrafen; 4.) Bestimmungen, die die Ordnung der staatlichen Überwachung betrafen.
Die von den höchsten Organen der Staatsmacht im Verlauf des Ersten Weltkriegs erlassenen Maßnahmen lassen sich in zwei prinzipiell unterschiedliche Phasen unterteilen: In der ersten Phase liefen die Maßnahmen darauf hinaus, Eigentums- und Besitzrechte einzuschränken und unter staatliche Kontrolle zu stellen. In der zweiten Phase ging die Regierung dazu über, Eigentum und Besitz zu liquidieren, d.h. zu enteignen.
Der erste Gesetzeskomplex (Immobilien- und Grundbesitz) umfasste insgesamt sieben gesetzgeberische Akte. Am 22. September 1914 wurde durch Erlass des Zaren vorübergehend verboten, im Namen von Angehörigen der mit Russland im Krieg stehenden Staaten Immobiliengeschäfte zu tätigen. Gleichzeitig wurde auch das Recht auf Nutzung und Vererbung von Grund und Boden annulliert. Der Erlass trat rückwirkend zum 1. August 1914 in Kraft.
1915 ging die Regierung dazu über, den Immobilien- und Grundbesitz der deutschen und österreich-ungarischen Staatsangehörigen zu enteignen. Am 2. Februar 1915 bestätigte Zar Nikolai II. die Anordnungen des Ministerrats, die eine prinzipiell andere Ordnung des Landbesitzes und der Landnutzung für österreichische, ungarische, deutsche und türkische Siedler und Unternehmer sowie für nach dem Recht der dem Dreibund zugehörigen Staaten gegründete Aktien- und Kapitalgesellschaften einführten.
Erstens wurde den Angehörigen der genannten Staaten verboten, innerhalb der Grenzen des Russischen Reiches Grund und Boden käuflich zu erwerben oder zu pachten. Unbewegliche Güter, die auf dem Weg des Erbrechts in den Besitz einer Person gelangten, mussten innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von zwei Jahren freiwillig veräußert werden. Weigerte sich eine Person, ihre Rechte abzutreten, wurde der Besitz öffentlich versteigert. In insgesamt 24 im Westen des Landes gelegenen Gouvernements sowie im Großfürstentum Finnland, im Gebiet der Donkosaken, im Kaukasus sowie im Amurgebiet musste das außerhalb städtischer Ansiedlungen gelegene unbewegliche Eigentum, das sich in Besitz oder Nutznießung deutscher oder österreich-ungarischer Privatpersonen und Organisationen befand, innerhalb der festgesetzten Fristen freiwillig veräußert werden.
Zweitens verloren auch aus den Feindstaaten stammende russische Staatsangehörige und deren Nachkommen das Recht auf Besitz oder Nutzung von Grund und Boden, sofern sie die russische Staatsangehörigkeit erst nach dem 1. Januar 1880 erworben hatten. Ausgenommen waren aus Österreich-Ungarn, Deutschland oder der Türkei nach Russland stammende Personen lediglich dann, wenn sie slawischer Abstammung oder orthodoxen Glaubens waren oder im Dienst der russischen Armee oder Flotte an Kampfhandlungen teilgenommen hatten.
Als logische Konsequenz aus den im Februar 1915 erlassenen Gesetzen erteilte das Finanzministerium der Bauernbodenbank am 1. Mai 1915 das Recht, den zu enteignenden Besitz von Staatsangehörigen und Abkömmlingen der Feindstaaten auf eigene Rechnung aufzukaufen.
Am 13. Dezember 1915 wurden die aufgrund des Gesetzes vom 2. Februar 1915 geltenden Regeln noch einmal verschärft. So wurde zum einen der Kreis der von den Liquidationsbestimmungen betroffenen Personen auch auf jene ausgeweitet, die bis zum 1. Januar 1880 die Staatsangehörigkeit einer anderen ausländischen Macht angenommen hatten. Zum anderen wurde der Kreis der Orte ausgedehnt, die der Gültigkeit des Gesetzes unterlagen. Zu den 24 im Westen des Landes gelegenen Gouvernements kamen die Gouvernements Kiew, Nowgorod, Pskow und Witebsk hinzu, so dass die aus den Feindstaaten stammenden russischen Staatsangehörigen ihren Besitz nun auch über die zuvor festgelegte 150 Werst-Zone im Westen und Südwesten und 100 Werst-Zone im Nordosten und Süden hinaus in den vier neu hinzugekommenen Gouvernements veräußern mussten. Zudem sollten die entsprechenden Gesetze nun auch für nach russischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften gelten, wenn diese Staatsangehörige der mit Russland im Krieg stehenden Ländern als Teilhaber hatten.
Mit dem letzten Gesetz dieser Reihe führte der Ministerrat am 13. Mai 1916 eine Meldepflicht für den gesamten Besitz von Privatpersonen und nach den Gesetzen der Feindstaaten gegründeten Aktien- und Kapitalgesellschaften ein. Der Meldepflicht unterlagen bewegliche und unbewegliche Güter jeder Art, gegenüber auf dem Gebiet des Russischen Reiches lebenden Personen bestehende Schuldforderungen sowie Bargeld, Wechsel und Wertpapiere in Höhe von mindestens 500 Rubeln. Verkauf, Überschreibung oder Verpfändung des deklarierten Besitzes durfte nur mit Genehmigung des Sonderkomitees erfolgen. Das bei den genannten Operationen erlöste Geld wurde in einen bei der Staatsbank bestehenden Sonderfond eingezahlt, wenn der Besitzer im Ausland lebte, oder an die staatliche Sparkasse auf den Namen des Besitzers, wenn dieser in Russland lebte.
Der zweite Gesetzeskomplex (Finanztätigkeit) umfasste insgesamt sechs gesetzgeberische Akte. Aufgrund eines Erlasses des Zaren („Über einige kriegsbedingte Maßnahmen“) durften Einzahlungen, Wertpapiere oder Wertgegenstände vom 15. November 1914 an nur noch mit Genehmigung des Finanzministeriums ins feindliche Ausland transferiert werden. Auch die Ausfuhr der oben genannten Werte durfte nur noch in einer Höhe von höchstens 500 Rubeln erfolgen. Darüber hinaus wurde den Bevollmächtigten im Ausland ansässiger Unternehmen und Kapitalgesellschaften der Zugang zu ihren Schließfächern bei russischen Banken entzogen.
Am 19. November 1914 wurde der gesamte österreich-ungarische, deutsche und türkische Staatsangehörige, Unternehmen und Kapitalgesellschaften betreffenden Zahlungsverkehr durch eine entsprechende Anordnung des Finanzministers Pjotr Bark neu geregelt. Jegliche Transaktionen bedurften der Genehmigung einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Kanzlei. Sämtliche Zahlungen erfolgten nur noch in russischer Währung. Am 31. Dezember 1914 folgten weitere Regelungen. Um die von ausländischen Unternehmen getätigten Auszahlungen besser kontrollieren zu können, benannte das Finanzministerium für diese Sonderinspektoren, die alle Rechnungen und Zahlungsanweisungen kontrollieren und gegenzeichnen mussten.
Am 10. Mai 1915 verfügte der Ministerrat, dass alle feindlichen Staatsangehörigen aus den Mitgliedergemeinschaften der Genossenschaftsbanken und städtischen Geldinstitute entfernt und in Zukunft nicht aufgenommen werden sollten. Etwaige Zahlungsverpflichtungen mussten unverzüglich und ohne jede aufschiebenden Fristen geleistet werden. Von dem Gesetz ausgenommen waren Staatsangehörige der Feindstaaten, wenn sie slawischer, französischer oder italienischer Abstammung oder im Fall der türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens waren.
Am 22. Mai 1915 folgte ein Erlass des Zaren, dem zufolge es allen staatlichen, öffentlichen und privaten Kreditinstituten verboten wurde, an feindliche Staatsangehörige Bargeld, Zinsen oder Dividendenscheine in einer Höhe von über 500 Rubeln auszuzahlen. Zahlungen, die die gesetzlich festgelegte Grenze überschritten, durften nur mit einer Sondergenehmigung der örtlichen Führung am Sitz des Kreditinstituts getätigt werden. Inhaber von Industrieunternehmen mussten ihre Zahlungen dabei von Vertretern sowohl des Finanz- als auch des Industrie- und Handelsministeriums absegnen lassen.
Abgeschlossen wurde der Komplex der den Finanzsektor betreffenden Regelungen durch die über Gesetzeskraft verfügende Anordnung des Finanzministers vom 31. Mai 1915, der zufolge den Inhabern von Bankschließfächern das Recht zu deren Nutzung entzogen wurde. Die in den aufgelösten Schließfächern verwahrten Bargeldbestände und Wertpapiere gingen als Einlagen an eben jene Geldinstitute, in denen sich das Schließfach befand, oder an einen bei der Staatsbank eingerichteten Sonderfond.
Der dritte Gesetzeskomplex (unternehmerische Tätigkeit) umfasste sieben Rechtsakte, zu denen auch das die Liquidationspolitik im Bereich des Immobilienbesitzes regelnde Gesetz gehörte. Am 28. Juli 1914 unterzeichnete Nikolai II. den Erlass „Über die während des Krieges geltenden Regeln“, dessen erster Artikel die Geltung sämtlicher Vorrechte und Vergünstigungen aufhob, die den Staatsangehörigen der Feindmächte durch die auf Gegenseitigkeit beruhenden internationale Abkommen gewährt wurden. Für Unternehmer, die aus Deutschland oder Österreich-Ungarn nach Russland gekommen waren, bedeutete dies die Einfrierung der Konvention über die gegenseitige Anerkennung sowie der für die in Industrie, Handel und Finanzwesen tätigen Aktiengesellschaften bestehenden Rechtsgarantien. Ihnen wurde das zuvor über einen langen Zeitraum genossene Recht entzogen, ihre Interessen innerhalb der Grenzen des Russischen Reiches rechtlich zu schützen.
Gemäß diesem Erlass wurden alle bei Ausbruch des Krieges in russischen Häfen liegenden Handelsschiffe der mit Russland im Krieg stehenden Mächte festgesetzt. Schiffe, die zu Kriegszielen genutzt werden konnten, unterlagen aufgrund von Artikel 10 der Prisenordnung der Konfiskation. Zugleich wurden alle der Einberufung unterliegenden feindlichen Staatsangehörigen als Kriegsgefangene interniert und entweder aus Russland ausgewiesen oder in im Landesinneren gelegene Gouvernements und Gebiete verbracht.
Eine am 11. Januar 1915 bestätigte Regierungsverfügung markierte den Beginn der durch den Krieg bedingten Liquidierungspolitik. Das Gesetz verbot die Vergabe neuer Gewerbescheine sowohl an Privatpersonen als auch an Vertreter von Kapital- und Kommanditgesellschaften, denen Staatsangehörige der Feindstaaten angehörten. 1915 wurden Gewerbescheine nur an Personen ausgegeben, die bereits vorher Gewerbebetriebe unterhalten hatten und auf ihren eigenen Namen ausgestellte Dokumente vorlegen konnten. Dabei waren einige Bedingungen zu beachten: -) Gewerbe- und Aufschlagssteuern wurden in doppelter Höhe erhoben; -) die Dienste von Handlungsreisenden durften nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Gewerbescheine über eine Mindestsumme von 500 Rubeln ausgestellt waren.
Handelsunternehmen von Privatpersonen, Aktien- und Kapitalgesellschaften unterlagen der Schließung und sollten bis Mitte 1915 liquidiert werden. Am 8. März 1915 wurde das im Januar verabschiedete Gesetz präzisiert. Ausgenommen waren nun deutsche und österreich-ungarische Staatsangehörige slawischer, französischer und italienischer Abstammung sowie Türken christlichen Glaubens. Am 10. Mai 1915 wurde das Gesetz vom 11. Januar 1915 durch die Regierungsverfügung „Über die Liquidation der im Besitz feindlicher Staatsangehöriger stehenden Handelsunternehmen“ ergänzt. Von der Gültigkeit ausgenommen waren Handelsgesellschaften, deren Teilhaber dem genannten Personenkreis angehörten, wenn diese bis zum 1. April 1915 aus dem Unternehmen geschieden waren. In der im Mai erlassenen Regierungsverfügung wurde das Prozedere der Liquidation ausführlich beschrieben, über das die Ministerien für Finanzen sowie Handel und Industrie Aufsicht führen sollten. So sollte die Abwicklung aller Geschäfte innerhalb eines Jahres nach der in den Bekanntmachungen des Senats vermeldeten Bestellung des Liquidationsverwalters erfolgen.
Am 2. Februar 1915 erging das Gesetz, dass österreich-ungarische, deutsche und türkische Staatsangehörige in nach russischem Recht gegründeten Kapital- und Aktiengesellschaften keine Führungspositionen mehr ausüben durften. Die Regelung galt für Mitglieder und Vorsitzende des Aufsichtsrats und des Vorstands, geschäftsführende Direktoren, für Immobilien zuständige Mitarbeiter sowie Agenten, Bevollmächtigte und Techniker, so dass die betroffenen Unternehmer infolge dieser Diskriminierungsmaßnahmen praktisch keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit ihrer Unternehmen nehmen konnten, die sie lange vor dem Krieg mit ihrem eigenen Geld aufgebaut hatten. Durch das Gesetz vom 2. Februar 1915 wurde der Prozess der Russifizierung des in den ausländischen Unternehmen tätigen Führungspersonals noch einmal deutlich forciert.
Um zu vermeiden, dass die betroffenen früheren Unternehmer das Gesetz mit Hilfe von Strohmännern umgingen, trat am 1. Juli 1915 eine Regierungsverfügung in Kraft, der zufolge der Ministerrat in nach russischem Recht gegründeten Aktiengesellschaften besondere Vollmachten hatte. Im Einzelnen konnte er deren Schließung und Liquidation beschließen, wenn die tatsächlichen Führer dieser Unternehmen, Aktien- und Kapitalgesellschaften Staatsangehörige der mit Russland im Krieg stehenden Staaten waren oder deren Tätigkeit eine Gefahr für die Staatsinteressen darstellten.
Darüber hinaus beschloss die Regierung, Staatsangehörigen der feindlichen Staaten ein so wichtiges Recht wie die vorrangige Nutzung technischer Erfindungen und Innovationen abzuerkennen und erteilte vom 21. Februar 1915 an keine Patente mehr auf Erfindungen und Optimierungen im Bereich der Industrie. Zugleich gingen kriegsrelevante Patente, selbst wenn sie den entsprechenden Unternehmern bereits lange zuvor erteilt worden waren, ohne jede Entschädigung für deren frühere Inhaber in den Besitz des Staates über. Drei Ministerien (Kriegs-, Flotten- sowie Industrie- und Handelsministerium) wurden verpflichtet, eine Liste der zu konfiszierenden Patente zusammenzustellen und zu veröffentlichen.
Der vierte und letzte Gesetzeskomplex (staatliche Überwachung) umfasste sieben gesetzgeberische Akte. Erstmals wurde die Frage, die Tätigkeit der in den Feindstaaten registrierten ausländischen Aktiengesellschaften unter Überwachung zu stellen, durch eine am 15. November 1914 erlassene Weisung aufgebracht, dem zufolge die Minister für Finanzen sowie Handel und Industrie verpflichtet wurden, Maßnahmen zur Überwachung des Ein- und Ausgangs von Zahlungen einzuführen. Wenig später wurden die Kontrolle über die Unternehmen betreffende Regelungen verabschiedet, die von eigens vom Finanzminister eingesetzten Regierungsinspektoren umgesetzt werden sollten. Am 8. März 1915 wurden die im Besitz von Staatsangehörigen feindlicher Staaten stehenden Unternehmen per Regierungsverfügung verpflichtet, die Kosten für ihre Überwachung selbst zu tragen. So wurde die Höhe der entsprechenden Ausgaben normiert, die vom Gewinn der Unternehmen abgerechnet werden sollten.
Am 16. März 1915 wurde der Kreis der unter Regierungskontrolle zu stellenden Unternehmen per Regierungsverfügung ausgeweitet. So wurden die Inspektoren nach Abstimmung mit den Ministern für Finanzen sowie Handel und Industrie auch in nach russischem Recht gegründete Aktien- und Kapitalgesellschaften entsandt, wenn unter den Aktionären oder Führungspersonen Staatsangehörige feindlicher Staaten waren und Zweifel bestanden, dass die Aktien und Anteile tatsächlich in neutrale Hände übergegangen waren. Darüber hinaus wurden auch alle weiteren Unternehmen unter Kontrolle gestellt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllten: 1) Kapital- oder Kommanditgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kampfhandlungen deutsche, österreich-ungarische oder türkische Staatsangehörige als Teilhaber hatten; 2) Handels- und Industrieunternehmen, die sich in Privatbesitz des genannten Personenkreises befanden.
Am 4. April 1915 wurden die Zuständigkeiten der Inspektoren auf Weisung des Finanzministeriums erheblich ausgeweitet, die nun von der Kontrolle über den Zahlungsverkehr zur Überwachung der gesamten Tätigkeit der Unternehmen übergingen. Die Inspektoren erhielten freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und Akten und hatten das Recht, von der Unternehmensleitung Rechenschaft über die gesamte Geschäftstätigkeit einzufordern. Ungeachtet ihrer umfassenden Vollmachten waren die Inspektoren allerdings nicht in die Geschäftsführung eingebunden. Am 1. Juli 1915 nahm sich die Regierung das Recht, in einigen Sonderfällen auch russische Aktiengesellschaften zu liquidieren.
Am 16. Januar 1916 wurde die Kontrolle über die Tätigkeit von Handels- und Industrieunternehmen, deren Besitzer oder Teilhaber feindliche Staatsangehörige waren, per Regierungsverfügung vollständig in die Zuständigkeit des Ministeriums für Handel und Industrie übertragen, das die Inspektoren ohne vorherige Abstimmung mit anderen Ministerien bestimmen sollte. Zur Umsetzung dieser Aufgabe wurde im Ministerium ein gesonderter Geschäftsbereich eingerichtet, der sich ausschließlich um die Regierungskontrolle kümmerte. Die Regeln, die alle zuvor erlassenen Verfügungen zu einem Ganzen zusammenfassten, traten mit der Veröffentlichung des Erlasses des Zaren vom 15. November 1914 in Kraft, durch den die zuvor zwischen den Ministerien geteilte Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle in einer einzigen Hand zusammengefasst wurde.