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REHABILITIERUNG

Rubrik: Politische Geschichte

REHABILITIERUNG (vom Lateinischen rehabilitate): die Wiedereinsetzung in frühere Rechte, das Wiederherstellen des verlorenen guten Rufes, die Aufhebung unbegründeter Beschuldigung einer unschuldigen Person bzw. Personengruppe wegen „mangelnden Tatbestandes“. Die Rehabilitierung unterscheidet sich von der Amnestie oder Begnadigung durch vollständige Wiederherstellung der Rechte und des Leumundes im Falle einer falschen Beschuldigung.

Die Rehabilitierung kann auch zu Opfern von unbegründeten politischen und sonstigen Repressalien, von Massenterror und Völkermord angewandt werden, unabhängig davon, ob diese im Gerichtsverfahren oder außergerichtlich (als Administrativmaßnahme) vollzogen worden sind.

Gemäß dem Gesetz der RSFSR vom 26. April 1991 „Über die Rehabilitierung der Völker, die Repressalien unterworfen waren“ „Die Rehabilitierung der Völker, die Repressalien unterworfen waren, bedeutet Anerkennung und Existenz deren Rechts auf Wiedererlangung der territorialen Integrität, wie sie vor der verfassungsfeindlichen Politik einer gewaltsamen Neugestaltung der Grenzen bestanden hat, des Rechts auf die Wiederherstellung der nationalstaatlichen Gebietseinheiten, die vor deren Auflösung existiert haben, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihnen von Staat zugefügt worden ist“. Vorgesehen ist Schadenersatz sowohl für ganze Völker als auch für einzelne Personen, soziale und kulturelle Rehabilitierung.

In der rechtsgeschichtlichen Literatur wird der Gebrauch der Termini „politische Rehabilitierung“, „territoriale Rehabilitierung“ und „kulturelle Rehabilitierung“ bezogen auf die deportierten Völker kritisiert (B. M. Lasarew). Stattdessen wird eine umfassendere Auslegung vorgeschlagen (N. F. Bugai) als Antwort auf die konkreten repressiven Aktionen: die Aufhebung der verordneten Verbannung, Deportation oder Sondersiedlungen; die Aufhebung der Anklagen, die gegen das Volk erhoben worden sind; die Wiederherstellung der nationalstaatlichen Gebietseinheiten sowie der territorialen Integrität; die Wiederherstellung historischer toponymischer Namen; rechtliche und faktische Ermöglichung einer Rückkehr zu den traditionellen Ansiedlungsgebieten, materielle und organisatorische Hilfe beim Umzug, die Versorgung mit Wohnraum, der Ausgleich des Vermögensschadens etc.

Von großer Bedeutung ist öffentliche Rehabilitierung (Veröffentlichung von Informationen über die von Repressionen Betroffenen, die Erwähnung der Namen, die Verewigung des Andenkens durch Errichtung von Gedenkstätten und Mahnmalen; die Öffnung von Archivdokumenten, die Umsetzung von allgemeinbildenden und aufklärenden Programmen etc.), die bisher in den geltenden Rechtsverordnungen nicht genau definiert ist. In diesem Zusammenhang ist von erstrangiger Bedeutung die Konzeption der Staatspolitik zur Verewigung des Andenkens an die Opfer von politischen Repressionen (beschlossen durch Russlands Regierung am 15. August 2015).

Laut der Formulierung im Gesetz der RSFSR vom 18. Oktober 1991 „Über die Rehabilitierung der Opfer von politischen Repressionen“ sind jene Personen zu rehabilitieren, die „unter Freiheitseinschränkung in einem administrativen Verfahren einer Verbannung, Deportation, Einweisung in eine Sondersiedlung bzw. der Verpflichtung zur Zwangsarbeit (u. a. in den ,Arbeitskolonnen des NKWD‘) ausgesetzt wurden bzw. deren Rechte und Freiheit auf sonstige Art und Weise eingeschränkt worden sind“. In den heutigen Rechtsgrundlagen wird die Deportation verurteilt und ist eine Rückkehr der betroffenen Völker zu den traditionellen Ansiedlungsgebieten sowie eine kräftige finanzielle Unterstützung  aller Rehabilitierungsmaßnahmen vorgesehen.

Die Russlanddeutschen haben (ähnlich wie andere Völker der UdSSR) so gut wie unter allen Arten repressiver Politik der Sowjetmacht gelitten sowohl individuell (Entzug der Wahlrechte, Enteignung der Großbauern, konterrevolutionäre Straftaten) als auch generell als Volk, d. h. nach Nationalitätsprinzip („die Deutsche Operation“ des NKWD aus der Zeit „des Großen Terrors“, Deportierung, Arbeitsmobilisierung, Sondersiedlungen). Die Rehabilitierung der Russlanddeutschen hat mehrere Jahrzehnte in Anspruch genommen und ist bis heute nicht abgeschlossen.

Die Rehabilitierung wegen konterrevolutionärer Straftaten Verurteilter (Art. 58) erfolgte etwas anders als Rehabilitierung anderer zahlenmäßig starker Personengruppen, die anhand von sozialen, nationalen oder sonstigen Merkmalen administrativen Repressionen ausgesetzt wurden. Deswegen gibt es Unterschiede bei der Periodisierung dieser Prozesse, die zwar parallel, jedoch nicht simultan verlaufen sind.

Bezogen auf die Russlanddeutschen, die beinahe komplett unter Aufsicht von Sonderkommandanturen standen, sollte man die Vorgänge analysieren, welche eine Milderung, quasi „Liberalisierung“ der internen Ordnung in den Sondersiedlungen bedeuteten.

Per 1. Januar 1954 waren in den Sondersiedlungen 2.829.620 Personen gemeldet, davon 1.251.803 Russlanddeutsche (darunter: 875.757 Deportierte, 212.379 Heimgekehrte, 116.078 Ortseingesessene, 46.849 Mobilisierte und 740 Sonstige). Außerdem (Angaben per 1. Januar 1953) geriet ein Teil Russlanddeutscher in die Kategorien „Volksdeutsche“ und „Deutsche Helfershelfer“ (insgesamt ca. 1.000); „ehemalige Kulaken“ (Großbauern) (1929–1933); zur Ansiedlung Verbannte, Verbannte und Deportierte (160 Pers.); ehemalige Angehörige der Wlassow-Armee (über 2.000 Pers.); „aus der Krim“ (427); „Polen“ (38); in Haft befanden sich 13.900 Personen.

Das erste Zeichen einer Liberalisierung – die sogenannte Berija-Amnestie (Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. März 1953) – berührte kaum die Verhältnisse in den Sondersiedlungen und folglich auch die Lage der Russlanddeutschen. Zwar hatten L. P. Berija und Minister des Inneren S. N. Kruglow geplant, im Herbst 1953 eine großangelegte Befreiung der Sondersiedler vorzunehmen, insbesondere von 676.572 erwachsenen deutschen Sondersiedlern (darunter „Deportierte“, „Ortseingesessene“ und „Mobilisierte“). Aber wegen der Verhaftung von Berija kam diese Massenbefreiung nicht zustande. Dennoch weckte faktischer Verzicht der Staatsführung auf die besonders anrüchigen Praktiken des Stalin-Regimes Hoffnung bei den Menschen und rief hervor eine Flut von Briefen an die zentralen Partei- und Staatsorgane mit den Bitten, die Sondersiedlungen aufzulösen. Zwecks Stabilisierung der Sowjetgesellschaft konnten die neuen Machthaber nicht umhin, auf diese Willensäußerung zu reagieren.

Erst am 27. März 1954 wurde vom Ministerium des Inneren (MWD) und der Staatsanwaltschaft der UdSSR per Dekret angeordnet, familienweise Erfassung der Kinder von Sondersiedlern einzelner Kategorien (insbesondere ehemaliger Großbauern, ortseingesessener, mobilisierter und heimgekehrter Deutscher), „Volksdeutscher“ und „deutscher Helfershelfer“ abzuschaffen. Dies bedeutete für sie den Übergang in den Status von relativ freien Menschen (ohne das Recht, in die Elternheimat zurückzukehren).

Am 14. Mai 1954 kam die Anweisung des MWD der UdSSR Nr.44/4–19636 über die Aufhebung der Meldepflicht für deutsche Sondersiedlungen. Sie betraf ehemalige Großbauern, die während durchgängiger Kollektivierung deportiert worden waren (z. B. in Kasachstan 6.077 Pers., in Tadschikistan 357 Pers.).

Auf kinderbezogenen Beschluss des Ministerrates der UdSSR vom 5. Juli 1954 „Über die Aufhebung bestimmter Einschränkungen in der Rechtsstellung der Sondersiedler“ wurden allein 400.000 Deutsche befreit.

Gemäß dem Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Juli 1954 wurden die Sondersiedler im Falle der Flucht nicht mehr durch 20 Jahre Zwangsarbeiten bestraft; somit wurde der Erlass vom 1948 aufgehoben.

Am 13. August 1954 verabschiedete der Ministerrat der UdSSR eine Verordnung „Über die Aufhebung der Einschränkungen hinsichtlich der Sondersiedlung von ehemaligen Kulaken und anderen Personen“. Deren Wirkung erstreckte sich auch auf die „ortseingesessenen“ Deutschen (75.226 Pers.) sowie auf die nichtdeportierten Deutschen, die während des Krieges mobilisiert worden waren (34.665 Pers.). Als Ergebnis wurden 11.864 „ehemalige Kulaken“ befreit, somit verschwand diese Kategorie aus den Berichten des Innenministeriums (MWD). Unter den „ortseingesessenen Deutschen“, die gemäß dieser Verordnung befreit wurden, gab es auch Bauern, die während der Kollektivierung der Landwirtschaft zwangsübersiedelt wurden. Unter den „übersiedelten“ Deutschen gab es auch solche, die zweimal zwangsübersiedelt wurden: 1930–1933 und 1941. Es ist erwähnenswert, dass überwiegende Mehrheit der Deutschen, die in den Gegenden gebürtig und wohnhaft waren, aus denen keine Zwangsübersiedlung erfolgte, in der Sondersiedlung gar nicht registriert waren. Zum Beispiel im Gebiet Omsk waren von insgesamt 46.386 Deutschen lediglich 1.142 erfasst.

Da die MWD-Behörden sich nicht immer im Klaren waren, dass die mobilisierten Deutschen mit den Zwangsübersiedelten nicht gleichzusetzen sind, wurden viele Mobilisierte nicht befreit. Als Ergebnis waren per 1. Januar 1955 bei den Sondersiedlungen immer noch 8.806 mobilisierte Deutsche erfasst, während die Kategorie „Ortseingesessene“ bezogen auf die Deutschen zu existieren aufhörte. Die Anzahl der Deutschen in den Sondersiedlungen verringerte sich um 10%. Per 1. Januar 1955 befanden sich unter den 1.690.049 Sondersiedlern immer noch 727.823 Russlanddeutsche (576.592 Zwangsübersiedelte, 142.010 Heimgekehrte,  8.806 Mobilisierte und 415 Sonstige).

Trotz der aufgezählten positiven Veränderungen galten die praktizierten Zwangsübersiedlungen nach wie vor als notwendige politische Maßnahme, so dass die Kritik an der Deportation der Völker durch Anwendung von Art. 58 des Strafgesetzbuches geahndet wurde.

Am 10.März 1955 verpflichtete der Ministerrat der UdSSR die Organe des Inneren, den Sondersiedlern normale Pässe eines Staatsangehörigen der UdSSR auszustellen. Damit wurde eines der Elemente moralischer Diskriminierung der Deportierten aufgehoben.

Gemäß einer Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 23. März 1955 durften Sondersiedler mit Geburtsjahr 1936 nunmehr zum Militärdienst einberufen werden (soweit bei den Betroffenen die Einschränkungen in der Rechtsstellung aufgrund der Verordnung vom 5. Juli 1954 aufgehoben waren).

Auf Verordnung des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 9. Mai 1955 wurden Kandidaten und Mitglieder der KPdSU samt Familien befreit (unter den Deutschen zählte man 2.527 Kommunisten). Insgesamt wurden bis Frühjahr 1955 über 500.000 Russlanddeutsche von der Sondersiedlungspflicht befreit.

Der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 17. September 1955 führte zur Befreiung der Kategorien „Volksdeutsche“ und „deutsche Helfershelfer“ (11.074 bzw. 2.305 Personen). Unter den zwei letztgenannten Kategorien überwiegten rechtlich unschuldige Menschen, die als Familienangehörige in die Sondersiedlungen gelangten. Besonders viele Deutsche gab es natürlich in der Gruppe „Volksdeutsche“.

Die Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 24. November 1955 befreite die Kriegsteilnehmer und Ausgezeichneten, die wegen eines Eheverhältnisses zwangsübersiedelten Frauen, die alleinstehenden Invaliden, die Familienangehörigen der im Krieg Gefallenen sowie die Dozenten der Bildungseinrichtungen.

Die Situation mit deportierten Völkern änderte sich insbesondere auch unter der Einwirkung von außenpolitischen Umständen (z. B. der Moskau-Besuch von Bundeskanzler Konrad Adenauer im September 1955). Der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über die Beendigung des Kriegszustandes zwischen der UdSSR und Deutschland“ führte zum aktiveren Kampf der Sowjetdeutschen für eigene Rechte. Insgesamt haben deutsche Sondersiedler vom Februar bis Juni 1955 Zehntausende von Briefen an den Ministerrat der UdSSR geschickt. Als Ergebnis verabschiedete das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR am 13.Dezember 1955 den Erlass „Über die Aufhebung der Einschränkungen in der rechtlichen Stellung der Deutschen und deren Familienangehörigen, die sich in einer Sondersiedlung befinden.“ Die Russlanddeutschen wurden als Erste unter allen deportierten Völkern von ihnen auferlegten Repressalien befreit. Dabei wurde die Sondersiedlungspraxis keineswegs verurteilt und nach wie vor durch „Notwendigkeit“ gerechtfertigt.

Zu befreien waren die Untergruppen „Zwangsübersiedelte“ und „Heimgekehrte“ (Repatriierte), jedoch ohne das Recht, zu ihren früheren Wohnorten zurückzukehren und ohne Ausgleich des Schadens, der ihnen bei der Zwangsübersiedlung zugefügt worden war. Ignoriert wurden auch die Rechte der Deutschen als nationale Minderheit auf das natürliche Bedürfnis zur Bewahrung der eigenen Sprache, Kultur, Traditionen etc. Laut Innenministerium wurden 695.216 Deutsche und deren Familienangehörige befreit.

Die Ex-Sondersiedler mussten eine schriftliche Verpflichtung abgeben, dass sie auf die Vermögensansprüche und auf die Rückkehr zu den ursprünglichen Wohnorten verzichten. Dies rief Empörung hervor und führte zur eigenmächtigen Rückkehr zu früheren Wohnorten: zum 1. September 1956 waren 1.672 Russlanddeutsche in die Gebiete Stalingrad, Saratow und Rostow zurückgekehrt.

1957 erfolgte territoriale Rehabilitierung der Kalmücken, Balkaren, Karatschajewer, Tschetschenen und Inguschen: Ihnen wurde die verlorene Staatlichkeit zurückgegeben. Für andere Völker, insbesondere für Russlanddeutsche, folgte jedoch keine territoriale Rehabilitierung.

Die ungelösten Rehabilitierungsprobleme stießen eine Emigrationsbewegung an. In der UdSSR lebten über 130.000 deutsche Heimkehrer (frühere Sowjetdeutsche, insbesondere aus den westlichen Gebieten der UdSSR, die in den Jahren 1943–1945 nach Deutschland gebracht wurden und deutsche Staatsbürgerschaft erhielten), die laut einem Bundesgesetz vom 22. Februar deutsche Staatsbürgerschaft hatten. Es war offensichtlich geworden, dass die 1954–1955 in der UdSSR getroffenen Rehabilitierungsmaßnahmen bezogen auf das deutsche Volk unzureichend sind.

In den 1950er Jahren wurde ein ganzer Komplex von verschiedenen Rechtsvorschriften verabschiedet, um soziale Lage der Rehabilitierten zu verbessern. Diese Vorschriften betrafen jedoch größtenteils jene, die in einem Strafgerichtsverfahren gemäß Art. 58 repressiert wurden. Was die soziale Rehabilitierung der Deportierten betrifft, so wurde allen, die sich in der Sondersiedlung mit „gesellschaftlich nützlicher Arbeit“ beschäftigten, diese Zeiten als Berufsjahre angerechnet. Für die zur Arbeitspflicht mobilisierten Deutschen trat diese Regelung erst im Januar 1957 in Kraft, während die früheren Kulaken (Großbauern) erst im Jahr 1959 teilweise davon profitieren konnten. Gemäß einer Verordnung des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 17. Juli 1959 „Über die Staatsbürger, die unbegründet in einem Administrativverfahren verbannt oder zwangsübersiedelt worden sind“ wurde die Geltung der Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 8. September 1955 „Über die Berufsjahre, Arbeitsstellenvermittlung und Rentenversicherung der Staatsbürger, die unbegründet strafrechtlich belangt und später rehabilitiert worden sind“ auf diese Kategorien ausgedehnt. Im letzten Punkt dieser Verordnung hieß es: „Die vorliegende Verordnung hat keine Gültigkeit … für jene Staatsbürger, die sich in einer Sondersiedlung befunden haben“. Das Sich-Aufhalten in einer Sondersiedlung passte nicht unter die Definition „unbegründet”, sondern wurde als “notwendig” bedingt durch die Kriegszeit ausgelegt.

Die Befreiung von der Sondersiedlungspflicht ohne das Recht zu den Orten zurückzukehren, von denen die Zwangsübersiedlung erfolgt war, bedeutete faktisch, dass die Ex-Sondersiedler zu administrativ Zwangsübersiedelten wurden. Russlanddeutsche, Krim-Tataren und Türken-Meschetiner blieben größtenteils an den Orten ihrer Zwangsübersiedlung zurück, da sie des Rechts beraubt wurden, in ihre Heimat zurückzukehren. Somit kann man in dieser Phase (1954–1963) über eine Amnestie, aber über keine Rehabilitierung der Russlanddeutschen sprechen.

Dasselbe lässt sich auch über den Prozess der individuellen Rehabilitierung bei konterrevolutionären Straftaten sagen. In der Zeit von 1954 bis 1962 wurden insgesamt 258.322 Sowjetbürger unabhängig von deren Nationalität rehabilitiert. Diese Rehabilitierung erstreckte sich hauptsächlich auf ehemalige Partei- und Staatsfunktionäre sowie auf jene, die sowjetfeindlicher Aktivitäten beschuldigt waren, während rechtliche Rehabilitierung (Aufhebung der Beschuldigungen und Einstellung der Strafverfahren) nur teilweise durch soziale Rehabilitierung begleitet war; zudem erfolgte sie nicht öffentlich. All diese Besonderheiten sind weitgehend darauf zurückzuführen, dass mit der Rehabilitierung sich derselbe Personenkreis befasste, der früher Repressionen praktiziert hatte.

Ungelöste Fragen der politischen und territorialen Rehabilitierung führten dazu, dass eine gesellschaftliche Bewegung der Russlanddeutschen entstanden war. Im Juni 1964 erörterte man im ZK der KPdSU einen Brief der Russlanddeutschen zu den Themen Wiederherstellung der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik (ASSR) in der Wolga-Region und die Feiern zum 200. Jahrestag der Ankunft der ersten deutschen Siedler in Russland. Unter der Einwirkung der nationalen Bewegung verabschiedete das Präsidium des ZK der KPdSU am 13. August 1964 eine Verordnung „Über die Abänderungen am Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941 „Über die Übersiedlung der Deutschen, die in den Kreisen der Wolga-Region wohnhaft sind“. Man beschloss, „die pauschalen Beschuldigungen an die deutsche Bevölkerung in den Kreisen der Wolga-Region“ rückgängig zu machen und den Erlass aus dem Jahre 1941 aufzuheben. Es wurden die großen Arbeitsverdienste der Russlanddeutschen und deren Beitrag zum Sieg über den Faschismus sowie in den „Aufbau des Kommunismus“ in Erwägung gezogen. Es folgte jedoch kein Beschluss über territoriale Rehabilitierung und Ermöglichung der Rückkehr der Deutschen zu ihren früheren Wohnorten. Außerdem war der Wortlaut des Erlasses mit dem Vermerk versehen „Ohne Veröffentlichung in der Presse“. Im Dezember 1964 genehmigte das ZK der KPdSU das Veröffentlichen dieses Erlasses lediglich im Bulletin des Obersten Sowjets der UdSSR. So geschah eine „schamhafte“ politische Rehabilitierung der Russlanddeutschen, die für die meiste Bevölkerung des Landes unbemerkt geblieben war. Die Bewegung für die Wiederherstellung der ASSR der Wolgadeutschen setzte sich fort.

Der Erlass verlieh einen mächtigen Impuls der legalen nationalen Bewegung. Diese entstand in der Wolga-Region, deren Urheber waren die ehemaligen Parteifunktionäre der Wolgadeutschen-Republik. 1965 wurden zwei Delegationen der Russlanddeutschen vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR   Anastas Mikojan empfangen. Der Versuch, eine dritte Abordnung zu schicken, wurde vereitelt; es folgten Repressionen gegen die Aktivisten der deutschen Bewegung.

Während der gesamten Amtszeit von Leonid Breschnew, Juri Andropow und Konstantin Tschernenko wurde die Linie auf eine „stille Rehabilitierung der Deutschen“ verfolgt. 1972 fand ein weiteres denkwürdiges Ereignis im schleppenden Rehabilitierungsprozess statt, die aus unserer Sicht eine juristische Rehabilitierung bedeutete. Am 3. November 1972 wurde per Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über die Aufhebung der Einschränkung bei der Wahl des Wohnortes, die früher für einzelne Kategorien der Staatsbürger vorgesehen war“ eine solche Einschränkung für die Deutschen und deren Familienangehörigen aufgehoben.

Dieses Dokument wurde verabschiedet in der Zeitperiode einer „Gegen-Rehabilitierung“ der wegen politischer Motive Verurteilten, die vom Dezember 1964 bis Anfang der 1980er Jahre andauerte. In dieser Zeitspanne (1962–1983) wurden lediglich 157.055 Opfer politischer Repressionen rehabilitiert.

Ende der 1970er – Anfang 1980er Jahre wurden mehrere Projekte zur Schaffung einer deutschen Autonomie erarbeitet, jedoch sämtlich außerhalb deren historischen Gebietes bzw. nur zum Teil in diesem Gebiet. So gab es zum Beispiel ein Projekt zur Schaffung eines deutschen Autonomiegebietes in Kasachstan mit dem Zentrum in der Stadt Ermentau, zumal ein beachtlicher Teil der befreiten Russlanddeutschen gerade in dieser Teilrepublik lebte. Das Projekt wurde im Mai 1979 beim ZK der KPdSU erörtert, wurde jedoch nie umgesetzt. Das Fehlen von realen Möglichkeiten für die nationale Entwicklung förderte den Emigrationsprozess. Zum wichtigsten Vektor in der deutschen Bewegung in den Jahren 1966 bis 1987 wurde der Kampf um das Recht, aus der UdSSR auszureisen.

Von größter Bedeutung für die Institutionalisierung einer Rehabilitation der Opfer politischer Repressionen war der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 18.Mai 1981 „Über die Rückerstattung des Schadens, der einem Staatsbürger durch ungesetzliche Handlungen staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen sowie von Amtspersonen während der Ausführung deren Amtspflichten zugefügt worden ist“. Darin wurde praktisch erstmals in der Rechtspraxis Russlands und der UdSSR der Staat zum Subjekt verkündet, der für den Schaden zu haften hat, welcher durch ungesetzliche strafrechtliche Verfolgung zugefügt wird.

In den 1970er–1980er Jahren wurden die Möglichkeiten geschaffen, um besonders fähige Menschen deutscher Nationalität in leitenden Ämtern in Industrie und Landwirtschaft sowie in Partei- und Komsomolorganen unterer, mittlerer oder sogar höchster Ebene einzusetzen. Für Sowjetdeutsche waren die Militärlaufbahn sowie das Erlernen prestigeträchtiger Berufe an Staatsuniversitäten und angesehenen Hochschulen zugänglich geworden. In manchen Hochschulstädten entstanden ganze wissenschaftliche Schulen, wo deutsche Spezialisten eine maßgebliche Rolle spielten (Alma-Ata, Nowosibirsk, Omsk, Tomsk, Swerdlowsk).

Ende der 1980er Jahre setzte sich der unterbrochene Prozess individueller Rehabilitierung der Opfer von politischen Repressionen fort und erlangte endlich seine volle Bedeutung. In der Zeit von 1989 bis zum 1. Januar 2009 wurden 5.045.890 Personen rehabilitiert. Die durchgeführten Studien ergaben, dass die Anzahl der wegen Nationalität Repressierter über 2,6 Mio. Pers. betragen hatte (N. F. Bugai besteht auf der Zahl 3.352.589).

Am 14. November 1989 wurde in der Deklaration des Obersten Sowjets der UdSSR „Über die Anerkennung als ungesetzlich und kriminell der Repressivmaßnahmen gegen Völker, die zwangsübersiedelt worden sind, sowie über die Gewährleistung deren Rechte“ die juristische Möglichkeit begründet, „die Rechte aller repressierten Sowjetvölker bedingungslos wiederherzustellen“. In einem Bericht der Kommission beim Präsidenten der RF zur Rehabilitierung der Opfer von politischen Repressionen wurde 2000 festgestellt, dass aufgrund von Beschlüssen der Partei- und Staatsspitze der UdSSR im Gebiet der Russischen Föderation 11 Völker deportiert worden waren (Deutsche, Polen, Kalmücken, Karatschajewer, Balkaren, Inguschen, Tschetschenen, Krimtataren, Koreaner, Griechen und Finnen), 48 weitere Völker wurden teilweise deportiert.

Widersprüchlich bleibt die Lage der Russlanddeutschen, deren Rehabilitierung in den 1960er–1970er Jahren mit halbherzigen Maßnahmen endete. Deshalb wurde vom Obersten Sowjet eine Sonderkommission für diesen Ethnie eingerichtet. Die Kommissionen für die Angelegenheiten der Deutschen und der Krimtataren sollten die praktischen Fragen zur Widerherstellung der Rechte dieser Völker lösen.

Seit 1989 wirkte eine hochangesehene russlanddeutsche Gesellschaft „Wiedergeburt”. Im September 1990 wurde in Nischni Tagil das erste Denkmal für die sowjetdeutschen Häftlinge des Tagil-Lags eingeweiht, im Februar 1992 wurden den ehemaligen Trudarmisten für deren heldenmütige Arbeit in den Kriegsjahren Auszeichnungen verliehen.

Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 26. April 1991 „Über die Rehabilitierung repressierter Völker“ wurden 1992 bis 1994 Rechtsvorschriften zur Rehabilitierung von Balkaren, Kalmücken, Karatschajewern, Koreanern, Deutschen und Finnen verabschiedet und somit sämtliche Akte aus den Jahren 1930–1940 als ungesetzlich und nicht mehr gültig befunden, die als Grundlage für politische Repressionen gegen diese Völker gedient haben: für die Zwangsübersiedlung aus den traditionellen Siedlungsgebieten, die Festlegung der Sondersiedlungspflicht, die Verpflichtung zur Zwangsarbeit sowie für sonstige Einschränkungen von Rechten und Freiheiten.

In der Folgezeit wurden zwecks Erreichung der vollständigen Rehabilitierung der deutschen Ethnie verschiedene Strukturen gegründet und zahlreiche Institutionen involviert: Volkskongresse, Abteilung für Angelegenheiten der deportierten und repressierten Völker im Staatlichen Nationalitätenkomitee, Verwaltung für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen, Departement für Angelegenheiten des nationalterritorialen Aufbaus und der Migration von Russlanddeutschen, die Stiftung „Russlanddeutsche“ u. a. 1991 wurde Deutsch-Russische Regierungskommission und 1992 die Kommission der Regierung Russlands für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen eingerichtet. Gegen das Ende der Perestroika-Zeit machte der Präsident Boris Jelzin am 8. Januar 1992 eine Erklärung, in der er die Wiederherstellung der Wolgadeutschen-ASSR so gut wie abgelehnt hatte.

Nach dem Zerfall der UdSSR Ende 1991 war die Lösung der Probleme der Rehabilitierung früherer Sowjetdeutschen generell unmöglich geworden. Jeder der neugebildeten Staaten konnte dies nur teilweise – innerhalb seines Territoriums und seiner Gesetze – tun. Von großer Bedeutung für die deutsche Minderheit waren die gesetzgebenden Akte von Kasachstan und Usbekistan, wo die meisten deportierten Deutschen wohnhaft waren, sowie der Ukraine, wo ein akutes Problem um die Rückkehr repressierter Krim-Völker entstanden war.

Laut der Volkszählung von 1989 lebten in Kasachstan 957.518 Sowjetdeutsche. Es wurde kein extra Gesetz über deren Rehabilitierung angenommen. Die Rechte der Opfer von Repressionen wurden durch das Gesetz „Über die Rehabilitierung der Opfer von massenhaften politischen Repressionen“ vom 14. April 1993 gewährleistet. Die meisten zogen vor, ins Exil zu gehen: Zu Beginn des Jahres 2015 blieben 181.959 Deutsche in der Republik.

In Usbekistan gibt es keine besonderen gesetzgebenden Akte über die Rehabilitierung der Opfer von Repressionen und auch kein staatliches Rehabilitierungsprogramm. Große Hilfe bei der Rehabilitierung der früheren Sowjetdeutschen leisten Deutschland und IVDK. 1989 lebten in der Republik 39.809 Deutsche, dann ging diese Zahl wegen Emigration stark zurück: Im Jahr 2000 zählte man weniger als 8.000.

In der Ukraine begann die Rehabilitierung der Opfer von politischen Repressionen mit der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes am 17.April 1991. Nachfolgend wurde die Rehabilitierungsgesetzgebung aktiv weiterentwickelt. Insbesondere wurde am 22. November 1991 vom Obersten Sowjet der Krim-ASSR eine Verordnung „Über die praktischen Maßnahmen zur organisierten Rückkehr von deportierten Armeniern, Bulgaren, Griechen und Deutschen in die Krim-ASSR“ erlassen. Das größte Augenmerk galt jedoch stets der Rehabilitierung von Krimtataren. Beim Ministerrat der Krim wurde eine Verwaltung für die Angelegenheiten von Deportierten geschaffen. Nach und nach kehrten auf die Krim deportierte Deutsche (die Zahl der Zwangsübersiedelten hatte über 62.000 betragen). Per 2014 lebten auf der Krim ca. 1.800 Deutsche. Nach der Angliederung der Krim an Russland unterzeichnete Russlands Präsident Wladimir Putin am 21. Mai 2014 einen Erlass über die Rehabilitierung der Krimvölker, die Opfer von Stalins Repressionen geworden sind. Somit gibt es zahlreiche ungelöste Probleme.

In Russland befasst man sich mit individueller Rehabilitierung von Personen, die aus politischen Motiven wegen nationaler Zugehörigkeit gesetzwidrig in einem administrativen Verfahren strafrechtlicher Verfolgung und Repressionen ausgesetzt worden sind, aufgrund des Gesetzes der RF „Über die Rehabilitierung der Opfer von politischen Repressionen“ vom 18. Oktober 1991. Im Zeitraum 1991–1999 wurden bei den Organen des Inneren 3.866.591 persönliche Anträge auf Rehabilitierung eingereicht. Nach deren Prüfung hat man 1.609.178 Bescheinigungen über die Rehabilitierung und ca. 300.000 Bescheinigungen über die Anerkennung betreffender Personen als Opfer von politischen Repressionen ausgestellt. Die von Russlandbürgern an die Organe des Inneren gestellten Rehabilitierungsanträge umfassten die beiden wichtigsten Kategorien von Repressierten: Kulaken samt Familienangehörigen (ca. 70%) und wegen Nationalität Repressierte (ca. 30%).

Nach unseren Hochrechnungen, denen offizielle Dokumente zugrunde liegen, wurden in Russland in der Zeit von 1954 bis 2009 insgesamt 5.461.267 Personen rehabilitiert. Darunter wurden in der Zeit von 1993 bis zum 1. Halbjahr 2003 insgesamt 1 Million 300 Tsd. Bürger deutscher Nationalität rehabilitiert bzw.  als Opfer von politischen Repressionen anerkannt. Die professionellen Historiker (A. German) ziehen die Schlussfolgerung, dass 1992 eine neue Etappe in der nationalen Bewegung der Russlanddeutschen begonnen war. Diese Etappe ist gekennzeichnet durch eine Umorientierung auf die Lösung von sozialökonomischen und nationalkulturellen Problemen. 1992–1993 verzeichnet man einen Rückgang der politischen Aktivität sowohl bei den Deutschen selbst als auch bei der politischen Elite. Zugleich verstärkte sich die Emigrationsbewegung ganz spürbar.

Eine große Rolle beim Prozess der Rehabilitierung gehört den Gesetzen der RF „Über die gesellschaftlichen Vereinigungen“ (1995, 1998) und „Über die nationalkulturelle Autonomie“ (1996). Den ethnischen Minderheiten wurde hiermit das Recht eingeräumt, sich zu vereinigen, um bestehende Probleme in den Bereichen Bildung, kulturelle Erneuerung und Rehabilitierung zu lösen. Ebenfalls um diese Zeit wurde auch die Gründung einer Vollversammlung der Völker Russlands, die über 120 Ethnien vereint hat.

1996 folgte das Föderalgesetz „Über die nationalkulturelle Autonomie“, dass die Gründung einer neuen staatlich-gesellschaftlichen Struktur – der Föderalen nationalkulturellen Autonomie (FNKA) – ermöglichte, die von deutscher und russischer Seite finanziert werden konnte. Die neuen  FNKA-Chefs schlugen als Ziel die Idee vor, ein besonderes Gebiet vom Staat zu bekommen und dieses künftig als kompaktes Siedlungsgebiet der Russlanddeutschen zu nutzen (keine ASSR der Wolgadeutschen). Aber diese Idee wurde nie umgesetzt. Zugleich genießt der 1991 gegründete Internationale Verband der Deutschen Kultur (IVDK) immer größeres Ansehen. Seit 2009 übernimmt er die Rolle eines organisatorischen Kerns der Bewegung zur Selbstorganisierung der Russlanddeutschen.

1997–2006 wurde ein Föderales Zielprogramm (FZP) „Entwicklung der sozialökonomischen und kulturellen Basis zur Wiedergeburt der Russlanddeutschen …“ umgesetzt. Im Rahmen des FZP wurden Investitionsvorhaben finanziert, sozialkulturelle Einrichtungen gebaut sowie Kulturveranstaltungen organisiert. Es wurden mehrere Entwürfe eines Gesetzes „Über die Rehabilitierung der Russlanddeutschen“ vorgelegt, aber das Gesetz wurde nie verabschiedet.

In den 1990er Jahren widmete man sich den folgenden Aufgaben: die Gründung einer massenhaften gesellschaftlichen deutschen Bewegung, die Gründung von gesellschaftlichen Organisationen, die Schaffung von zwei deutschen Nationalkreisen, die Gründung von FNKA und IVDK, die Eröffnung von Kulturzentren, der Ausbau der Infrastruktur für die nationalkulturellen Aktivitäten, die Unterstützung von Unternehmern und Jugendorganisationen.

Mit finanzieller Unterstützung des russischen Ministeriums für Föderationsangelegenheiten, Nationalitäten- und Migrationspolitik funktionierten in 12 Subjekten der Russischen Föderation 13 deutsch-russische Häuser sowie über 400 Kulturzentren, die seitens Deutschland und Russland finanziell unterstützt wurden. 1992 wurde im Moskauer Gebiet (Ljuberzy, Mamontowka) ein Bildungs- und Informationszentrum zur Ausbildung von Fachkräften für die Wiederbelebung der Sprache, der Kultur und der Traditionen von Russlanddeutschen eingerichtet. An den kompakten deutschen Siedlungsorten wurden deutsche Nationalkreise ausgewiesen (Nationalkreis Halbstadt in der Altai-Region und Nationalkreis Asowo im Gebiet Omsk). Besonders aktiv waren die Deutsch-Russischen Häuser in den Gebieten Omsk. Nowosibirsk,  Swerdlowsk, Tomsk und Moskau.

Die Anstrengungen Deutschlands und Russlands waren in den 2000er Jahren darauf gerichtet, die deutsche Emigration aus Russland zu verringern, indem die nötigen Entfaltungsmöglichkeiten am bisherigen Wohnort geschaffen werden. Dennoch stieg die Flut Ausreisewilliger weiter an. Seitdem den Deutschen die Ausreise aus der UdSSR 1986 offiziell genehmigt wurde bis 2005 übersiedelten in die Bundesrepublik ca. 2,5 Mio. Menschen. Per 2002 verblieben in Russland ca. 600.000 Bürger deutscher Nationalität.

Im Zeitraum 2008–2012 wurde ein neues Föderales Zielprogramm (FZP) der sozialökonomischen und ethnisch-kulturellen Entwicklung im Interesse der Russlanddeutschen umgesetzt. Seit 2013 verzeichnet man die Versuche, die Nationalitätenpolitik im Land neu zu überdenken. Es wird nach neuen Wegen zur FZP-Finanzierung gesucht – ausgehend von der Strategie der Nationälitätenpolitik der RF für den Zeitraum bis 2025, beschlossen mit Präsidialerlass vom 19. Dezember 2012.

Die Russlanddeutschen haben immense Arbeit geleistet, um eigene Geschichte und Kultur sowie das Selbstbewusstsein des Volkes wiederzubeleben. Von 1994 bis 2015 fanden 20 deutsch-russische internationale Tagungen statt. Es erschienen Tausende von Artikeln und Dutzende von Monographien sowie eine Enzyklopädie „Die Deutschen Russlands“ (1999–2000). Es wurden ca. 80 Doktorarbeiten und Habilitationsschriften zu „deutschen“ Themen verteidigt. Gegründet wurden Gesellschaftliche Akademie der Wissenschaften der Russlanddeutschen (1994), Internationale Vereinigung der Erforscher von Geschichte und Kultur der Russlanddeutschen (1995) sowie Forschungszentren bzw. Forschungsgruppen in Nowosibirsk, Omsk, Orenburg, Barnaul, Wolgograd, Saratow, Dnepropetrowsk, Sankt Petersburg, Nischni Tagil, Moskau, Göttingen und Düsseldorf.

2000 initiierte die Akademie der Wissenschaften der Russlanddeutschen das Projekt „Gedenkbuch“ (ein Buch zum Andenken an Russlanddeutsche als Opfer von politischen Repressionen, Kriegs- und Konfliktteilnehmer). Bis jetzt (2016) wurden 10 Gedenkbücher über sowjetdeutsche Trudarmisten, drei Schwarzbücher über Deportation, Arbeitsmobilisierung, Sondersiedlungen, Deportiertenlisten herausgegeben sowie eine elektronische Datenbank mit 100.000 persönlichen Daten repressierter Russlanddeutscher angelegt. Im Gebiet der ehemaligen UdSSR wurden über 120 Nekropolen und Gedenkstätten verewigt, die mit Repressionen gegen das deutsche Volk verbunden sind.

Literatur

Archive

Autoren: Kirillow V. M.

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