RU

neue
illustrierte elektronische

GERHARD Nikolai Nikolajewitsch (* 21. August 1838; † nach 1908), Staatsmann und Gerichtsfunktionär, ordentlicher Geheimrat (1869), Senator (1876)

Rubrik: Biographische Beiträge (Personalien) / Vertreter des sozialen Bereichs (Bildung, Medizin)

GERHARD Nikolai Nikolajewitsch (* 21. August 1838; † nach 1908),   Staatsmann und Gerichtsfunktionär, ordentlicher Geheimrat (1869), Senator (1876). Von Adel. Bruder von W.N. Gerhard. Absolvent der juristischen Fakultät an der Sankt Petersburger Universität (1861). Bei der Inkraftsetzung der Gesetzbücher von 1864 legte G. im Juni 1865 sein Amt nieder und wurde zum Friedensrichter in St. Petersburg gewählt. Einer der tatkräftigsten Reformumsetzer der Gerichtsreform von 1864. Nahm im Februar 1866 das Amt wieder auf, wurde im Jahr 1868 zum Vorsitzenden des Petersburger Friedensrichterplenums gewählt.  In der Folgezeit – Oberprokurator des 4. Departements des Senats. Ab November 1875 Hauptvorsitzender der Warschauer Gerichtskammer. Ab Juli 1876 gleichzeitig Senator. Ab September 1882 anwesender Senator im Zivil-Kassationsdepartement. 1884–86 Kompagnon des Obervorstehers und Stellvertreter des Obervorstehers der Eigenen Kanzlei Seiner Kaiserlichen Majestät in Angelegenheiten der Zarin Marija, die milde Stiftungen auf dem Territorium des Russischen Kaiserreichs verwaltete.  Nahm aktiv an der Tätigkeit des Senats teil: ab 1890 Vorsitzender im Vermessungsdepartement des Senats.  Ab 1898 Mitglied des Staatsrates, Mitglied im Gesetzesdepartement, 1900–01 – Mitglied des Departements für zivile und geistliche Angelegenheiten (1902–05 vorsitzendes Mitglied). Ab 1905 Finnlands Generalgouverneur. Unter den Bedingungen der Revolution 1905–07 war die Politik von G. in der Region auf die Aussöhnung mit dem nationalistisch gestimmten Teil der Gesellschaft ausgerichtet. Er erklärte sich als Befürworter der Ausweitung der Autonomie des Großfürstentums Finnland im Sinne des Manifestes vom 17. Oktober 1905.  Am 22. Oktober 1905 unterzeichnete der Zar Nikolaj II. das Manifest „Über die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit“, mit dem alle von bisherigen Generalgouverneuren ohne Zustimmung vom Sejm erlassenen Verordnungen außer Kraft traten. Am 20. Juni 1906  wurde ein neues Statut eingeführt, das einen Ein-Kammer-Sejm vorsah, welcher auf der Grundlage allgemeiner (bei einem Alterszensus von 24 Jahren), gleicher und geheimer Abstimmung gewählt wurde.  Am 20. August wurde das Gesetzt über die freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsfreiheit verabschiedet und im Dezember 1906 wurden alle von G.s Vorgängern aufgestellten Regeln zur Beschränkung der Ernennung finnischer Beamter in verschiedene Ämter im Großfürstentum aufhoben. Während des Gouvernements von G. kam es am 18. – 20. Juli. 1906 zu einem Aufstand von Garnisonssoldaten der Festung Sweaborg, der von den Regierungstruppen niedergeschlagen wurde. Nach der Niederwerfung der Revolution nahm die russische Regierung wieder Kurs auf die Begrenzung der finnischen Autonomie; im Februar 1908 wurde G. durch den General W.A. von Boeckmann ersetzt, der sich im Baltikum während der Revolution als Verfechter drastischer Maßnahmen bewährt hatte. Nach 1908  wandte sich G. von Staatstätigkeit ab und blieb ein abwesendes Mitglied des Staatsrats.


 

Literatur

Сюкияйнен И. И., Революционные события 1905–1907 гг. в Финляндии, в сб.: Первая русская революция 1905–1907 гг. и международное рабочее движение, ч. 1, М., 1955. * Брокгауз и Ефрон.

Autoren: Salesskij K.

ЗEINE FRAGE STELLEN